Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (umgangssprachlich UN-Behindertenrechtskonvention) wurde 2006 zunächst von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedet und ab 2008 von insgesamt 160 Staaten sowie der Europäischen Union ratifiziert. Der wesentliche Kernpunkt der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Forderung, behinderte Menschen weniger als Kranke und mehr als gleichberechtigte Menschen der Gesellschaft zu betrachten. Das Übereinkommen besteht aus insgesamt 50 Artikeln, von denen die Artikel 1 bis 9 die Ziele und Grundsätze erläutern und Artikel 10 bis 30 auf einzelne Menschenrechte eingehen.

 

Weltweit leben 650 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Diese Gruppe nimmt einen Anteil von rund 10 Prozent an der gesamten Weltbevölkerung ein und lebt häufig am Rand der Gesellschaft. Grundrechte wie eine gute Bildung, ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft, eine angemessene Grundversorgung und die Möglichkeit, sich frei und ungehindert von einem Ort zum anderen zu bewegen, sind häufig nicht gegeben.

 

In Artikel 9 geht die UN-Behindertenrechtskonvention explizit auf die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude und Gebiete ein. Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Fortbewegungsmöglichkeiten wie Bussen und Bahnen zu ermöglichen.

 

Darüber hinaus wird ein Zugang zu öffentlichen Diensten, Einrichtungen und Gebäuden sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten gefordert.

Die physische Grundlage dieser Forderungen soll durch eine möglichst barrierefrei gestaltete Umwelt erreicht werden. In der deutschen Gesetzgebung ist dieses Ziel zudem noch im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert und spezifiziert. Technische Details wie die planerische und bauliche Gestaltung von öffentlichen Einrichtungen werden in der DIN 18040 weiter beschrieben.

 

Die 2009 von Deutschland ratifizierte Konvention wurde im Jahr 2015 erstmals umfassend von Experten in Bezug auf den Stand der Umsetzung evaluiert.